Feuerbestattung

Bei der Feuerbestattung (auch Einäscherung) wird der Leichnam durch Feuer in Asche verwandelt. Erste Feuerbestattungen wurden bereits im 7. Jahrhundert v. Chr. nachgewiesen.
Die Einäscherung darf nur in behördlich genehmigten Anlagen (Krematorien) und unter Beachtung bestimmter Vorschriften erfolgen. Die katholische Kirche hält grundsätzlich an der Erdbestattung fest, erlaubt jedoch seit 1963 auch die Feuerbestattung. Eine Feuerbestattung wird über Landesrecht geregelt. Die Art der Bestattung richtet sich nach dem Willen des Verstorbenen. Ist der Wille des Verstorbenen nicht nachweisbar, bestimmen die bestattungspflichtigen Angehörigen die Art der Beisetzung.
Wie bei der Bestattung in einem Erdgrab auch, gibt es verschiedene Grabarten, in denen die Urne mit der Asche des Verstorbenen beigesetzt werden kann. Darüber hinaus sind jedoch in den letzten Jahren auch verschiedene naturnahe Beisetzungsformen entstanden, die das Verstreuen der Asche oder das Beisetzen der Urne auch außerhalb der üblichen Flächen ermöglichen.

Urnenbeisetzung

In Deutschland besteht gesetzlich nach wie vor der sogenannte Friedhofszwang für Urnen mit der Asche der Verstorbenen. Im Rahmen der europäischen Gesetzesharmonisierung wird dieser sicherlich auch an ausländischen Gepflogenheiten angepasst werden – irgendwann.
Die Form der Urnenbeisetzung ist aber auch heute schon nicht mehr ausschließlich die Erdbestattung: Neben Kolumbarien oder Urnengrüften gibt es auch die Möglichkeit einer Naturbestattung oder den Erwerb einer Urnengrabstätte im Ausland.
Auf vielen Friedhöfen gibt es zudem auch Gemeinschaftsgräber. Hier werden mehrere Urnen in einem Grab beigesetzt. Gemeinschaftsgräber sind oft die bessere Alternative zum anonymen Grab, besonders, wenn niedrige Kosten und wenig/kein Pflegeaufwand gewünscht werden.

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